Futtermittelrecht

Unsere überörtliche Sozietät hat sich unter anderem auf das Futtermittelrecht spezialisiert und ist auf diesem Gebiet bundesweit beratend und forensisch tätig.

Wir beraten u.a. zu Fragen der Vereinbarkeit der

» Zusammensetzung,
» Zulassung,
» Kennzeichnung und
» Bewerbung

von Futtermitteln mit europarechtlichen und nationalen Vorgaben und übernehmen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

Die gesetzlichen Grundlagen für das Futtermittelrecht finden sich auf europäischer Ebene in der sogenannten Basisverordnung 178/2002, sowie einer Vielzahl weiter Verordnungen, wie der Verordnung 767/2009 zum Inverkehrbringen und der Nutzung von Futtermitteln.

Auf nationaler Ebene findet man Regelungen zum Futtermittelrecht vor Allem im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB, Abschnitt 3 §§ 17 – 25) und in der Futtermittelverordnung (FMV), die der Umsetzung europarechtlicher Richtlinien zu diesem Thema dient.

In Zeiten, in denen Verbraucher mehr Transparenz in der Lebensmittel- und damit auch der Futtermittelindustrie fordern, stellen die europäischen und nationalen Gesetzgeber hohe Anforderungen an Kennzeichnung und ordnungsgemäße Bewerbung von Futtermitteln.

Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zu erheblichen Problemen auf Grund verwaltungsrechtlicher oder sogar strafrechtlicher Sanktionen und zum Imageverlust der von solchen Sanktionen Betroffenen führen.

Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Futtermitteln sind grundlegend geregelt in den Artt. 15 ff. der EG-Verordnung 178/2002 und für Fälle, in denen diese keine Bestimmung vorsieht, in den Normen des LFGB und der FMV, sowie in weiteren nationalen und europäischen Rechtsvorschriften. Die Frage der Anwendung der einzelnen Normen auf ein bestimmtes Produkt richtet sich vor Allem nach dessen Zweck (z.B.: Einzel-, Misch-, Alleinfuttermittel) und dessen spezieller Beschaffenheit.

Die EG-Verordnung 1829/2003 fordert zum Beispiel eine spezielle Kennzeichnung genetisch veränderter Futtermittel. Gleiches gilt nach § 11 Abs. 1 FMV für die Kennzeichnung von Diät- und Diätergänzungsfuttermitteln.

Problematisch ist oftmals ebenso die ordnungsgemäße Bewerbung von Futtermitteln hinsichtlich des Verbotes krankheitsbezogener (gemäß § 20 LFGB) und womöglich irreführender (gemäß § 19 LFGB) Angaben.

Wir beraten Sie deshalb zu allen Fragen des Futtermittelrechts, um Ihnen Rechtssicherheit für Ihre gewerbliche Tätigkeit und den Absatz Ihrer Produkte zu verschaffen.